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Eine Firma in den USA zu gründen, ist auch als Deutscher grundsätzlich möglich, ohne dauerhaft in den Vereinigten Staaten zu wohnen. Je nach Rechtsform und Bundesstaat lässt sich ein großer Teil der Gründung aus Deutschland erledigen. Ein US‑Wohnsitz oder ein Visum braucht es allein für den Besitz einer US‑Gesellschaft nicht.
Die eigentliche Gründung ist allerdings nur die eine Hälfte. Wer weiterhin in Deutschland lebt und sein Unternehmen von hier aus führt, muss auch die deutschen Steuerregeln berücksichtigen. Eine US‑Firma verlagert die eigene Steuerpflicht also nicht automatisch in die USA.
| Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellt keine Anlageberatung dar. |
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Ja. Für ausländische Gründer kommen insbesondere eine Limited Liability Company (LLC) oder eine Corporation infrage. Die passende Rechtsform hängt vom Geschäftsmodell, der Eigentümerstruktur und der steuerlichen Situation ab. Auch ausländische Personen und Unternehmen können Mitglieder einer LLC sein.¹
Da Gesellschaften auf Ebene der Bundesstaaten gegründet werden, unterscheiden sich Gebühren, laufende Abgaben und Anforderungen je nach Standort.
Für die Gründung benötigen Sie typischerweise:
Ein US-Wohnsitz ist für die Gründung grundsätzlich nicht erforderlich.
Für die EIN-Beantragung bietet der IRS mehrere Wege. Das Onlineverfahren setzt einen US-Bezug sowie eine gültige Taxpayer Identification Number der verantwortlichen Person voraus. Internationale Antragsteller ohne diesen Bezug können die EIN telefonisch, per Fax oder per Post beantragen.²
Firmeneigentum und Aufenthaltsrecht sind voneinander zu trennen: Eine US-Gesellschaft berechtigt nicht automatisch dazu, in den USA zu leben oder zu arbeiten.
Für viele internationale Gründer fällt zunächst der Begriff LLC. Sie ist aber nicht die einzige Möglichkeit.
| LLC | Corporation | |
|---|---|---|
| Eigentümer | Members | Shareholders |
| Haftung | grundsätzlich auf Gesellschaftsebene begrenzt | grundsätzlich auf Gesellschaftsebene begrenzt |
| US‑Steuerbehandlung | abhängig von Mitgliederzahl und steuerlicher Wahl | Gesellschaft grundsätzlich eigenständiges Steuersubjekt |
| Typischer Einsatz | kleinere und inhabergeführte Unternehmen, internationale Online‑Businesses | u. a. Unternehmen mit externer Beteiligung oder Investoren |
| Deutsche Behandlung | separat zu prüfen | separat zu prüfen |
Die steuerliche Behandlung einer LLC hängt von ihrer Struktur ab. Für US-Bundessteuerzwecke gilt eine LLC mit mindestens zwei Mitgliedern grundsätzlich als Partnership, sofern sie nicht die Besteuerung als Corporation wählt. Eine Single-Member LLC wird standardmäßig als „disregarded entity“ behandelt, kann aber ebenfalls zur Corporation-Besteuerung optieren.¹
Wie Deutschland dieselbe Gesellschaft einordnet, muss separat geprüft werden. Wer in Deutschland lebt oder die Firma von hier aus führt, darf die deutsche und amerikanische Behandlung daher nicht gleichsetzen.
| Weitere Informationen zu Ablauf, Kosten und Besonderheiten für deutsche Gründer finden Sie in unserem ausführlichen Ratgeber zum Gründen einer LLC in den USA. |
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Delaware und Wyoming tauchen bei der Suche nach einer US‑Firma fast zwangsläufig auf. Trotzdem sollte die Entscheidung nicht danach fallen, welcher Bundesstaat in einem Gründungsratgeber die niedrigsten Gebühren verspricht.
Entscheidend ist zunächst, wo das Unternehmen tatsächlich tätig sein wird.
Wird eine Gesellschaft beispielsweise in einem Staat gegründet, betreibt ihr Geschäft aber in einem anderen, kann dort eine zusätzliche Registrierung als auswärtige Gesellschaft erforderlich werden (oft „Foreign Qualification“). Delaware weist z. B. ausdrücklich darauf hin, dass Unternehmen, die in einem anderen Staat gegründet wurden und in Delaware tätig werden wollen, eine „Foreign Qualification“ beantragen sollen.³
Auch der Registered Agent gehört zur Bundesstaatenentscheidung. In Delaware muss jede Entity einen Registered Agent mit physischer Adresse in Delaware benennen; der Registered Agent muss zudem grundsätzlich während normaler Geschäftszeiten erreichbar sein.⁴ Andere Staaten haben eigene Vorgaben.
| Kurz gesagt: Der günstigste Gründungsstaat ist nicht automatisch der günstigste Standort für das Unternehmen. |
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Nach Klärung der grundlegenden Struktur ist der Gründungsprozess vergleichsweise überschaubar.
Entscheiden Sie zunächst, welche Gesellschaft zum Geschäftsmodell passt und in welchem Bundesstaat sie gegründet werden soll. Spätere Änderungen können zusätzliche Registrierungen, Kosten und Steuerfragen verursachen.
Der Firmenname muss den Regeln des Bundesstaates entsprechen und verfügbar sein. Zudem ist ein Registered Agent erforderlich, der offizielle Dokumente entgegennimmt. Die konkreten Anforderungen unterscheiden sich je nach Bundesstaat; Delaware verlangt beispielsweise eine physische Adresse im Staat.⁴
Reichen Sie die Gründungsdokumente bei der zuständigen Behörde ein. Bei einer LLC heißen sie meist Articles of Organization oder Certificate of Formation, bei einer Corporation Articles beziehungsweise Certificate of Incorporation. Angaben und Gebühren richten sich nach dem Bundesstaat.
Für viele steuerliche und geschäftliche Vorgänge wird eine Employer Identification Number benötigt. Internationale Gründer können sie telefonisch, per Fax oder per Post beantragen. Für das Onlineverfahren verlangt der IRS unter anderem eine US-Taxpayer-ID der verantwortlichen Person.²
Nach der Registrierung folgen je nach Rechtsform interne Gesellschaftsdokumente, steuerliche Anmeldungen und die Buchhaltung. Bei einer LLC regelt häufig ein Operating Agreement die Beziehungen zwischen den Mitgliedern. Deutsche Gründer sollten zudem die steuerliche Behandlung in beiden Ländern klären.
Geschäftliche und private Zahlungen sollten über getrennte Konten laufen. Welche Kontomöglichkeiten US-Unternehmen haben und was bei der Eröffnung aus Deutschland zu beachten ist, erläutert unser Ratgeber zum Geschäftskonto in den USA.
Bei einer Führung aus Deutschland stellt sich außerdem die Frage, wie sich USD-Einnahmen sowie Ausgaben in US-Dollar, Euro und anderen Währungen effizient verwalten lassen. Zunächst ist jedoch zu klären, welche Kosten und steuerlichen Folgen die US-Gesellschaft verursacht.
Eine pauschale Summe lässt sich kaum nennen. Die Gründungsgebühren werden vom jeweiligen Bundesstaat festgelegt. Hinzu kommen Kosten, die erst nach der Registrierung entstehen.
Typischerweise sollten Sie mit folgenden Positionen rechnen:
Gerade laufende Kosten werden häufig unterschätzt. Delaware verlangt von Corporations unter anderem einen Annual Report und Franchise Tax.⁵ In Wyoming müssen LLCs und Corporations ihren Annual Report grundsätzlich im jeweiligen Gründungsmonat einreichen.⁶
Die EIN-Beantragung beim IRS ist grundsätzlich kostenlos; Kosten entstehen meist nur durch beauftragte Dienstleister.² Entscheidend sind daher nicht allein die Gründungsgebühren, sondern die Gesamtkosten der folgenden Jahre.
Eine US‑Firma zu besitzen und in Deutschland zu leben, ist möglich. Steuerlich ist Eine US-Firma zu besitzen und in Deutschland zu leben, ist möglich, steuerlich aber komplexer als die Gründung selbst. Gewinne werden nicht automatisch ausschließlich in den USA besteuert.
Eine Körperschaft kann in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sein, wenn sich ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung hier befindet.⁷ Wird die US-Gesellschaft aus Deutschland geführt, ist dies entsprechend zu prüfen.
Hinzu kommt die Rechtsform: Eine Single-Member LLC gilt für US-Bundeseinkommensteuerzwecke grundsätzlich als „disregarded entity“, eine LLC mit mindestens zwei Mitgliedern als Partnership. Beide können zur Besteuerung als Corporation optieren.¹ Diese Einordnung lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres auf Deutschland übertragen.
Bei einer US‑Gesellschaft mit deutschem Eigentümer können unter anderem relevant sein:
Aussagen über eine angeblich „steuerfreie US LLC“ sind für Gründer mit deutschem Wohnsitz daher irreführend. Eine geringe oder fehlende US-Steuerbelastung sagt nichts Abschließendes über deutsche Steuerpflichten aus. Die Struktur sollte vor der Gründung mit einer auf internationales Steuerrecht spezialisierten Beratung geprüft werden.
Auch eine Gesellschaft ohne Mitarbeiter oder Büro in den USA kann laufende Pflichten haben.
Auf Ebene des Bundesstaates können beispielsweise Annual Reports, Gebühren oder Franchise Taxes anfallen -je nach Staat und Rechtsform.⁵ ⁶
Daneben können Meldepflichten gegenüber dem IRS bestehen. Besonders wichtig für ausländische Eigentümer: Eine vollständig ausländisch gehaltene US‑Disregarded‑Entity kann bei meldepflichtigen Transaktionen Form 5472 zusammen mit einer Pro‑forma Form 1120 einreichen müssen.⁹
Das ist ein gutes Beispiel dafür, warum „keine US‑Einkommensteuer“ nicht mit „keine US‑Steuerformalitäten“ gleichgesetzt werden sollte.
Für den bloßen Besitz einer US‑Gesellschaft benötigen Sie nicht automatisch ein US‑Arbeitsvisum.
Anders sieht es aus, wenn Sie in die USA ziehen und dort für Ihr Unternehmen arbeiten möchten. Unternehmensbesitz und Arbeitserlaubnis sind zwei unterschiedliche Dinge. Ein B‑1‑Status erlaubt beispielsweise bestimmte geschäftliche Aktivitäten, aber keine Beschäftigung in den USA („employment“).¹¹
Wer tatsächlich in den Vereinigten Staaten leben und das Unternehmen vor Ort führen möchte, muss daher separat prüfen, welcher Aufenthaltsstatus infrage kommt.
Nach der Gründung stellt sich schnell die Frage, wie Sie Zahlungen in USD empfangen und zugleich Ausgaben in Deutschland oder anderen Ländern verwalten. Verschiedene Währungen und Bankverbindungen können besonders bei internationalen Kunden, Lieferanten oder Teams zusätzlichen Aufwand verursachen.
Mit Wise Business möchten wir Ihren internationalen Zahlungsverkehr einfacher machen. Je nach Verfügbarkeit in Ihrem Land können Sie:
Das ist besonders praktisch, wenn Ihre US-Firma Einnahmen in USD erzielt, Sie Lieferanten, Mitarbeitende oder andere Kosten aber in EUR oder weiteren Währungen bezahlen.
Welche Funktionen, Kontodaten und Gebühren für Sie verfügbar sind, hängt vom Unternehmensstandort und dem jeweiligen Produkt ab. Prüfen Sie deshalb vor der Kontoeröffnung die aktuellen Konditionen.
Eine Firma in den USA zu gründen, ist als Deutscher grundsätzlich möglich, auch ohne dort zu wohnen. Die Registrierung selbst ist dabei häufig nicht das eigentliche Problem.
Entscheidender sind die Fragen danach: Welche Rechtsform passt? Welcher Bundesstaat ist sinnvoll? Wo wird die Gesellschaft tatsächlich geführt? Und welche Steuer- und Meldepflichten entstehen in Deutschland und den USA?
Für international ausgerichtete Unternehmen kann eine US‑Gesellschaft sinnvoll sein. Wer dagegen hauptsächlich in Deutschland lebt, arbeitet und deutsche Kunden betreut, sollte nicht allein wegen vermeintlicher Steuer- oder Kostenvorteile eine LLC gründen.
Ja. Ein US‑Wohnsitz ist für den Besitz einer US‑Gesellschaft grundsätzlich nicht erforderlich.
Das hängt von Geschäftsmodell, Eigentümerstruktur und steuerlicher Situation ab. Für deutsche Gründer muss zusätzlich die deutsche steuerliche Einordnung berücksichtigt werden.¹
Das hängt vom Bundesstaat ab. Neben der Gründung können Kosten für Registered Agent, laufende Gebühren, staatliche Abgaben (z. B. Franchise Tax) und Buchhaltung entstehen.⁵ ⁶
Das ist möglich. Unter anderem können Wohnsitz und Ort der Geschäftsleitung für die deutsche Besteuerung relevant sein.⁷
Ja. Die Gesellschaft benötigt einen Registered Agent nach den Vorgaben ihres Gründungsstaates.⁴
Für viele steuerliche und geschäftliche Vorgänge ja. Internationale Antragsteller können eine EIN über die vom IRS genannten Wege beantragen; die Online‑Beantragung setzt u. a. eine US‑TIN der verantwortlichen Person voraus.²
Nein. Der Besitz einer US‑Gesellschaft begründet nicht automatisch ein Aufenthalts- oder Arbeitsrecht in den USA.¹¹
Das hängt vom Anbieter ab. Einige Anbieter ermöglichen Geschäftskonten auch für internationale Unternehmer.
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