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Unternehmer aus Deutschland können grundsätzlich eine Gesellschaft in Liechtenstein gründen. Welche Anforderungen dabei zu erfüllen sind, richtet sich insbesondere nach der gewählten Rechtsform und der geplanten Geschäftstätigkeit. Als Rechtsformen kommen beispielsweise eine GmbH, eine Aktiengesellschaft oder eine Anstalt infrage.
Vor der Gründung sollten unter anderem der Kapitalbedarf, der Unternehmenssitz, erforderliche Gewerbebewilligungen und die steuerlichen Folgen geprüft werden. Besondere Aufmerksamkeit erfordert die grenzüberschreitende Besteuerung: Wer weiterhin in Deutschland lebt oder die Gesellschaft von dort aus leitet, verlagert seine persönliche beziehungsweise unternehmerische Steuerpflicht nicht automatisch nach Liechtenstein.
Ja. Deutsche Staatsangehörige können grundsätzlich eine Gesellschaft in Liechtenstein gründen. Bei einer GmbH dürfen sowohl natürliche als auch juristische Personen unabhängig von ihrem Wohnsitz beziehungsweise Sitz als Gründer auftreten; zudem reicht ein einzelner Gründer aus.¹ Auch eine Aktiengesellschaft kann von natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz beziehungsweise Sitz im Ausland gegründet werden.²
Von der gesellschaftsrechtlichen Gründung ist jedoch die Berechtigung zur Ausübung der geplanten Geschäftstätigkeit zu unterscheiden. Abhängig von der Branche und der konkreten Tätigkeit können gewerberechtliche Voraussetzungen gelten oder zusätzliche Bewilligungen erforderlich sein.³
Darüber hinaus hängen die Vorgaben für Geschäftsführung, Gesellschaftsorgane und Vertretung von der gewählten Rechtsform ab. Entscheidend ist daher nicht allein die deutsche Staatsangehörigkeit, sondern das Zusammenspiel aus Rechtsform, Geschäftstätigkeit und den jeweils geltenden Zulassungsanforderungen.
Für Unternehmen in Liechtenstein kommen verschiedene Rechtsformen infrage. Zu den wichtigsten zählen die GmbH, die Aktiengesellschaft und die liechtensteinische Anstalt. Sie unterscheiden sich insbesondere hinsichtlich Kapitalausstattung, Eigentümerstruktur und Gestaltungsmöglichkeiten.
Eine GmbH kann von einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen gegründet werden. Das Mindeststammkapital beträgt 10.000 CHF, EUR oder
USD und muss bei der Gründung vollständig eingebracht werden. Für die Verbindlichkeiten haftet grundsätzlich ausschließlich das
Gesellschaftsvermögen.¹ Die GmbH eignet sich vor allem für Unternehmen, die eine klassische Kapitalgesellschaft mit überschaubarer
Eigentümerstruktur und beschränkter Haftung suchen.
Bei der Aktiengesellschaft ist das Gesellschaftskapital in Aktien aufgeteilt. Das Mindestkapital beträgt 50.000 CHF, EUR oder USD. Für die Gründung
sind zunächst mindestens zwei Gründer erforderlich; unmittelbar danach können jedoch sämtliche Aktien von einer Person übernommen werden.²
Die AG kann insbesondere für Unternehmen interessant sein, die mehrere Anteilseigner beteiligen, Eigentumsanteile leichter übertragen oder ihre
Eigentümerstruktur später erweitern möchten.
Die Anstalt ist eine besondere liechtensteinische Rechtsform mit eigener Rechtspersönlichkeit. Ihr Mindestkapital beträgt grundsätzlich 30.000 CHF,
EUR oder USD. Wird das Kapital in Anteile zerlegt, erhöht sich der Mindestbetrag auf 50.000 CHF, EUR oder USD.⁴ ⁵
Die Rechtsform lässt sich sowohl stiftungsähnlich als auch körperschaftsähnlich ausgestalten und bietet dadurch vergleichsweise flexible
Strukturierungsmöglichkeiten. Ob sie für ein konkretes Vorhaben geeignet ist, hängt insbesondere vom Unternehmenszweck und der gewünschten
Organisations- und Eigentümerstruktur ab.
Zu den gängigen Rechtsformen für Unternehmen in Liechtenstein zählen insbesondere die GmbH, die Aktiengesellschaft und die Anstalt. Sie unterscheiden sich unter anderem beim Kapitalbedarf, bei der Eigentümerstruktur und bei den organisatorischen Gestaltungsmöglichkeiten.
| Kriterium | GmbH | AG | Anstalt |
|---|---|---|---|
| Mindestkapital | 10.000 CHF/EUR/USD¹ | 50.000 CHF/EUR/USD² | grundsätzlich 30.000 CHF/EUR/USD⁵ |
| Rechtspersönlichkeit | ja¹ | ja² | ja⁴ |
| Haftung | grundsätzlich Gesellschaftsvermögen | grundsätzlich Gesellschaftsvermögen | grundsätzlich Anstaltsvermögen⁵ |
| Typischer Ansatz | klassische Kapitalgesellschaft | aktienbasierte Eigentümerstruktur | flexible liechtensteinische Struktur |
| Handelsregister | erforderlich¹ | erforderlich² | erforderlich⁴ |
Die Anforderungen unterscheiden sich nach Rechtsform und Geschäftstätigkeit.
Typischerweise müssen unter anderem folgende Punkte geklärt beziehungsweise dokumentiert werden:
| Bereich | Was zu prüfen ist |
|---|---|
| Unternehmensname | Verfügbarkeit und firmenrechtliche Anforderungen |
| Unternehmenszweck | konkrete Geschäftstätigkeit |
| Gesellschafter/Gründer | Identität und Eigentümerstruktur |
| Geschäftsführung/Organe | rechtsformspezifische Anforderungen |
| Unternehmenssitz | Sitz und gegebenenfalls Betriebsstätte in Liechtenstein |
| Kapital | vorgeschriebenes Mindestkapital der Rechtsform |
| Statuten | gesellschaftsrechtliche Gründungsdokumente |
| wirtschaftlich Berechtigte | erforderliche Angaben zur Eigentümerstruktur |
| Bewilligungen | abhängig von Gewerbe und Geschäftstätigkeit |
Für GmbH und AG ist grundsätzlich eine öffentliche Beurkundung der Gründung vorgesehen; für die GmbH besteht unter bestimmten Voraussetzungen auch ein vereinfachtes Verfahren.¹ ²
Bei ausländischen juristischen Personen als Gründer können zusätzliche Unternehmensunterlagen erforderlich sein. Welche Dokumente tatsächlich eingereicht werden müssen, sollte deshalb anhand der gewählten Rechtsform und Tätigkeit geprüft werden.
Die Liechtensteinische Landesverwaltung stellt für Unternehmensgründungen einen offiziellen Gründungsprozess bereit.⁶ Vereinfacht lässt sich die Firmengründung in Liechtenstein in folgende Schritte gliedern:
Ein Geschäftskonto kann bereits für die Kapitalaufbringung erforderlich sein. Bei der digitalen Gründung einer GmbH ist beispielsweise eine Kapitaleinzahlungsbescheinigung der Bank vorgesehen.⁷ Nach der Gründung dient das Konto dem laufenden Zahlungsverkehr, etwa für Steuern, Gehälter und Zahlungen an Lieferanten.
Bei international tätigen Unternehmen bleibt es jedoch häufig nicht bei CHF. Geschäfte mit Kunden und Partnern in Deutschland, der Schweiz oder weiteren Märkten können zusätzlich Zahlungen in EUR, USD und anderen Währungen mit sich bringen.
Für diese internationalen Zahlungs- und Währungsprozesse kann Wise Business eine umfassende Ergänzung oder Alternative darstellen – sofern das Unternehmen für die gewünschten Funktionen berechtigt ist.
Mit Wise Business können Unternehmen unter anderem:
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Beim finanziellen Aufwand ist zwischen dem erforderlichen Gesellschaftskapital und den eigentlichen Gründungskosten zu unterscheiden. Das Mindestkapital beträgt bei einer GmbH 10.000 CHF, EUR oder USD und bei einer Aktiengesellschaft 50.000 CHF, EUR oder USD.¹ ²
Für die Eintragung einer digital gegründeten Einpersonen-GmbH berechnet die Landesverwaltung beispielsweise eine Gebühr von 700 CHF. Hinzu kommen weitere Gebühren, etwa für die Eintragung des Geschäftsführers, der Revisionsstelle oder der Zustelladresse.⁷ Die Grundgebühr für die Neueintragung einer Aktiengesellschaft liegt ebenfalls bei 700 CHF. Abhängig von der Höhe des Aktienkapitals und den erforderlichen Eintragungen können zusätzliche Kosten entstehen.⁸
Darüber hinaus sollten Gründer unter anderem Ausgaben für Beratung, öffentliche Beurkundungen, Bewilligungen, Buchhaltung, Jahresabschluss und die laufende Verwaltung einplanen. Die tatsächlichen Gesamtkosten hängen daher wesentlich von der Rechtsform, der Geschäftstätigkeit und der gewählten Unternehmensstruktur ab.
Liechtenstein ist Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums und zugleich wirtschaftlich eng mit der Schweiz verbunden. Für grenzüberschreitend tätige Unternehmen kann diese Lage den Zugang zu europäischen Märkten mit der Nähe zum Schweizer Wirtschaftsraum verbinden.
Darüber hinaus bietet Liechtenstein verschiedene Gesellschaftsformen sowie ein eigenständiges Gesellschafts- und Steuerrecht. Ob daraus konkrete Vorteile entstehen, hängt jedoch vom Geschäftsmodell, den Zielmärkten und der geplanten Unternehmensstruktur ab.
Eine Gründung sollte deshalb nicht allein auf einzelne steuerliche oder gesellschaftsrechtliche Merkmale gestützt werden. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung der rechtlichen, steuerlichen und operativen Rahmenbedingungen.
Juristische Personen unterliegen in Liechtenstein grundsätzlich einer Ertragsteuer von 12,5 % auf den steuerpflichtigen Reinertrag. Zusätzlich wird grundsätzlich eine Mindestertragsteuer von 1.800 CHF erhoben.⁹
Für große Unternehmensgruppen können außerdem die seit 2024 geltenden Vorschriften zur globalen Mindestbesteuerung relevant sein. Sie erfassen insbesondere inländische Geschäftseinheiten multinationaler Unternehmensgruppen und großer inländischer Gruppen, wenn die oberste Muttergesellschaft in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre einen konsolidierten Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen EUR erzielt hat.¹⁰
Der reguläre Mehrwertsteuersatz beträgt 8,1 %. Für bestimmte Waren und Leistungen gelten ein reduzierter Satz von 2,6 % beziehungsweise ein Sondersatz von 3,8 % für Beherbergungsleistungen.¹¹
Grundsätzlich besteht eine Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht, wenn der maßgebliche Jahresumsatz aus nicht von der Steuer ausgenommenen Leistungen im In- und Ausland weniger als 100.000 CHF beträgt. Ob eine Registrierung erforderlich ist, hängt jedoch von der konkreten Tätigkeit und den steuerlichen Umständen ab.¹²
Mit der Gründung entstehen neben möglichen Steuerzahlungen auch laufende Verwaltungs- und Berichtspflichten. Je nach Rechtsform, Tätigkeit und Unternehmensgröße können insbesondere Buchführung, Jahresrechnung, Offenlegung sowie eine prüferische Durchsicht oder Abschlussprüfung erforderlich sein.
Kleinstunternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen auf die prüferische Durchsicht verzichten. Dafür müssen jedoch die gesetzlichen Größenkriterien und weitere Anforderungen erfüllt sein; bestimmte Gesellschaften sind von dieser Möglichkeit ausgeschlossen.¹³
Eine Gesellschaft in Liechtenstein lässt deutsche Steuerpflichten nicht automatisch entfallen. Entscheidend sind insbesondere:
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Liechtenstein verteilt die Besteuerungsrechte und soll eine doppelte Besteuerung vermeiden. Es stellt Einkünfte einer liechtensteinischen Gesellschaft jedoch nicht grundsätzlich von der deutschen Besteuerung frei.¹⁴
Wer die Gesellschaft von Deutschland aus führt, sollte die grenzüberschreitenden Steuerfolgen daher vor der Gründung prüfen lassen.
Deutsche können grundsätzlich eine Firma in Liechtenstein gründen. Entscheidend ist jedoch, dass Rechtsform, Kapitalausstattung, Geschäftstätigkeit und erforderliche Bewilligungen zum tatsächlichen Geschäftsmodell passen.
Neben den Gründungskosten sollten Sie laufende Steuer-, Buchhaltungs- und Compliance-Pflichten berücksichtigen. Wer weiterhin in Deutschland lebt oder die Gesellschaft von dort aus führt, sollte insbesondere die grenzüberschreitenden Steuerfolgen vorab professionell prüfen lassen.
Auch die Zahlungsstruktur gehört zur Planung. Für den lokalen Geschäftsverkehr kann ein Konto in CHF oder EUR relevant sein. Bei internationalen Kunden, Lieferanten und mehreren Währungen kann Wise Business eine passende Ergänzung oder Alternative darstellen – abhängig von der Verfügbarkeit der benötigten Funktionen.
Eine erfolgreiche Gründung beginnt damit nicht bei der Registrierung, sondern bei einer rechtlich, steuerlich und finanziell passenden Unternehmensstruktur.
Ja. Eine GmbH kann von einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen gegründet werden.¹ Die konkreten gesellschafts- und gegebenenfalls gewerberechtlichen Voraussetzungen müssen dennoch erfüllt werden.
Das Mindeststammkapital beträgt 10.000 CHF, EUR oder USD.¹ Das Mindestkapital sollte nicht mit den tatsächlichen Gründungskosten verwechselt werden.
Juristische Personen unterliegen grundsätzlich einer Ertragsteuer von 12,5 % des steuerpflichtigen Reinertrags.⁹ Je nach Unternehmen können weitere steuerliche Pflichten hinzukommen.
Grundsätzlich ja. Ein deutscher Wohnsitz oder eine Geschäftsleitung in Deutschland kann jedoch deutsche Steuerfolgen auslösen. Das sollte bei grenzüberschreitenden Strukturen individuell geprüft werden.
Nicht zwangsläufig. Grundsätzlich besteht eine Befreiung von der Steuerpflicht, wenn der maßgebliche Jahresumsatz unter 100.000 CHF liegt. Tätigkeit und konkrete steuerliche Situation sind jedoch ebenfalls relevant.¹²
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