Reverse Charge Verfahren in der Schweiz: So funktioniert’s

Ramona Sabau

Hast du schon mal vom Reverse Charge Verfahren gehört? Falls nicht, wird es höchste Zeit! Das Reverse Charge Verfahren kann dir nämlich eine Menge steuerlichen Papierkram und sogar Kosten ersparen. 

Besonders wenn du als Schweizer UnternehmerIn international tätig bist und häufig Geschäfte mit KundInnen im Ausland machst, könnte diese steuerliche Regelung dein neuer bester Freund werden. In diesem Artikel erklären wir dir, wie du mit dem Reverse Charge Verfahren deine Buchhaltung erleichtern und deine Steuerpflichten optimieren kannst.

Was ist das Reverse Charge Verfahren?

Wenn du ein Unternehmen in der Schweiz führst oder selbstständig Dienstleistungen erbringst, solltest du unbedingt über das sogenannte Reverse Charge Verfahren Bescheid wissen. Dabei handelt es sich um eine umsatzsteuerliche Regelung, die UnternehmerInnen zu Gute kommt, die regelmässig internationale Geschäfte tätigen. 

Wenn du eine Rechnung an Schweizer KundInnen stellst, musst du für den Rechnungsbetrag Umsatzsteuer erheben. Wenn sich der Leistungsempfänger allerdings im Ausland befindet, kannst du die Steuerlast durch das Reverse Charge Verfahren umdrehen:¹ 

Statt dass du als Lieferant oder Dienstleister die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführst, wird diese Aufgabe auf deine KundInnen im Ausland übertragen. Das bedeutet weniger Bürokratie und bringt oft auch steuerliche Vorteile für dein Unternehmen.

Dieses Verfahren ist natürlich nur interessant für Firmen und FreelancerInnen, die häufig grenzüberschreitende Geschäfte machen. Reverse Charge sorgt dafür, dass einheimische DienstleisterInnen mit jenen aus der EU mithalten können, da der Leistungsempfänger nur die Mehrwertsteuer im eigenen Land zahlen muss, und nicht etwa den womöglich höheren Schweizer Steuersatz. 

Wenn du das Reverse Charge Verfahren aktiv nutzt, vereinfacht es deine Buchhaltung, spart Zeit und reduziert das Risiko von Fehlern bei der Abführung deiner Steuern. 

Wie funktioniert das Reverse Charge Verfahren in der Schweiz?

Der Ablauf des Reverse Charge Verfahrens ist recht unkompliziert. Wenn du eine Rechnung an einen Kunden ausserhalb der Schweiz stellst, musst du keine Umsatzsteuer angeben. Stattdessen vermerkst du auf der Rechnung, dass das Reverse-Charge-Verfahren angewendet wird, indem du einen Hinweis wie „Umkehrung der Steuerschuld“, “Leistungsempfänger als Steuerschuldner” oder „Reverse Charge“ hinzufügst. 

Dieser Vermerk symbolisiert, dass dein Kunde dafür verantwortlich ist, die Umsatzsteuer in seinem Land zu berechnen und abzuführen. In deiner eigenen Buchhaltung verbuchst du die Einnahme ohne Umsatzsteuer und gibst in deiner Steuererklärung gegebenenfalls an, dass du Leistungen im Rahmen des Reverse Charge Verfahrens erbracht hast. Da dein Kunde die Steuer in seinem Heimatland abführt, musst du dich nicht weiter darum kümmern.

Der Reverse Charge Prozess zwischen der Schweiz und Deutschland

Viele Schweizer UnternehmerInnen haben KundInnen oder Geschäftspartner in unseren Nachbarländern. Keine Sorge, denn auch auf Geschäfte zwischen der Schweiz und Deutschland lässt sich das Reverse Charge Verfahren anwenden.

Hierbei wirst du auch auf den Begriff Bezugsteuer stossen. Diese Steuer fällt an, wenn du als Schweizer Unternehmen ausländische Dienstleistungen in Anspruch nimmst oder Waren aus anderen Ländern importierst. 

Im Gegensatz dazu kommt das Reverse Charge Verfahren nur dann zur Anwendung, wenn du selbst die Leistung für ein deutsches Unternehmen oder eine Firma im Ausland erbringst. 

Auch wenn das Reverse Charge Verfahren ziemlich unkompliziert klingt, gibt es doch viele Einzelheiten, die du als UnternehmerIn in der Schweiz beachten solltest. Daher empfehlen wir dir, Kontakt zu einem Steuerberater aufzunehmen, sodass dir garantiert keine Fehler unterlaufen und du nicht unnötig Steuern nachzahlen musst.

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Häufige gestellte Fragen zum Reverse Charge Verfahren

Wann gilt Reverse Charge in der Schweiz?

Das Reverse Charge Verfahren gilt für Schweizer UnternehmerInnen, die grenzüberschreitende Lieferungen an KundInnen erbringen, zum Beispiel in Deutschland oder Österreich.

Für welche Leistungen gilt das Reverse Charge Verfahren?

Prinzipiell gilt die steuerliche Regelung, wenn Dienstleistungen durchgeführt werden. Das könnten Bauleistungen sein, aber auch Grafikdesign oder Werbedienstleistungen. Für Warenexporte kannst du das Reverse Charge Verfahren nicht nutzen.

Welche Länder nutzen das Reverse Charge Verfahren?

Das Reverse Charge Verfahren kannst du immer dann nutzen, wenn du Leistungen an KundInnen in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum erbringst. Bei KundInnen aus den folgenden Ländern wird die Steuerschuld also auf den Empfänger übertragen:Belgien

  • Bulgarien

  • Dänemark

  • Deutschland

  • Estland

  • Finnland

  • Frankreich

  • Griechenland

  • Irland

  • Italien

  • Lettland

  • Litauen

  • Luxemburg

  • Montenegro

  • Niederlande

  • Österreich

  • Polen

  • Portugal

  • Rumänien

  • Schweden

  • Serbien

  • Slowakei

  • Slowenien

  • Spanien

  • Tschechien

  • Ungarn

  • Zypern

Für Lieferungen in Drittländer ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ist es um einiges komplizierter. Hier lohnt es sich, einen Steuerberater zur Hilfe zu ziehen.

Wann sollte ich Reverse Charge anwenden?

Grundsätzlich sind Leistungen immer dort zu versteuern, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz hat. Wenn du also Rechnungen für Dienstleistungen an KundInnen im Ausland stellst, solltest du das Reverse Charge Verfahren anwenden und somit die Steuerschuld auf den Empfänger übertragen.

Fazit: Reverse Charge Verfahren in der Schweiz

Das Reverse Charge Verfahren kann für dich als Schweizer UnternehmerIn ein echter Gamechanger sein. Es vereinfacht die Umsatzsteuer Abwicklung bei grenzüberschreitenden Geschäften und bietet dir steuerliche Vorteile. 

In Kombination mit einem Wise Geschäftskonto kannst du zudem von transparenten, fairen Gebühren und schnellen internationalen Überweisungen profitieren. 

Wenn du KundInnen im Ausland hast, lohnt es sich, das Reverse Charge Verfahren geschickt einzusetzen – falls sich der Leistungsempfänger allerdings in einem Drittland ausserhalb der EU oder des EWR befindet, solltest du zur Sicherheit einen Steuerberater engagieren.

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Quellen:

¹ Reverse Charge Verfahren, Candis Magazin, Juni 2024


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