Was ist der Unterschied zwischen PayPal privat und PayPal geschäftlich
PayPal für Privatpersonen oder PayPal Business: Wodurch unterscheiden sie sich, wie hoch sind die Kosten und welches Konto eignet sich am besten für dich?
Wenn du als Unternehmer oder Selbstständiger mit Kunden im Ausland Geschäfte machst, dann bist du dabei eventuell schon einmal über das Reverse Charge Verfahren gestolpert.
Was Reverse Charge genau ist und in welchen Fällen es angewendet wird erfährst du in diesem Artikel. Zudem bekommst du gezeigt, wie du dir großes Einsparpotenzial in Geschäftsbeziehungen mit ausländischen Kunden zunutze machen kannst. Los geht’s!
Vorsicht ist geboten, sobald Fremdwährung im Spiel ist. In vielen Fällen berechnen Banken nämlich einen ungünstigen Wechselkurs mit Aufschlag und hohe Gebühren, wenn eingehende Zahlungen in einer anderen Währung erfolgen.
Mit einem Multiwährungskonto lassen sich diese Kosten leicht vermeiden. Wise ermöglicht dir sogar lokale Bank Daten in den wichtigsten Währungen. Das bedeutet, dass der Kunde nicht mal eine Auslandsüberweisung tätigen muss! So kommt die Zahlung schnell und unkompliziert ans Ziel.
Reverse Charge ist ein englischer Begriff, der lose übersetzt soviel bedeutet wie “umgekehrte Belastung”. Der eigentliche Begriff lautet im Deutschen “Umkehr der Steuerschuld”.
Das Prinzip rührt daher, dass Unternehmer in Deutschland beim Auspreisen ihrer Waren und Dienstleistungen immer auch eine Umsatzsteuer berechnen. Diese sammeln sie von ihren Kunden ein, behalten sie allerdings nicht. Sie wird als durchlaufender Posten 1 zu 1 an das Finanzamt weitergegeben.
Bei Geschäften mit Kunden im Ausland sieht das anders aus. Verkauft ein deutscher Unternehmer seine Dienstleistung an einen Kunden in Österreich, so sammelt nicht der deutsche Unternehmer die Umsatzsteuer ein.
Aufgrund des Reverse Charge Verfahrens muss der österreichische Kunde die fällige Umsatzsteuer selbst an sein zuständiges Finanzamt überweisen. Klingt kompliziert? Es ist im ersten Moment komplex, doch im weiteren Verlauf des Artikels bekommst du noch eine Liste mit Ländern für die das Reverse Charge Verfahren gilt sowie einige Sonderfälle.
In Deutschland ist in Paragraf §13b des Umsatzsteuergesetzes festgelegt, in welchen Fällen das Reverse Charge Verfahren gilt. Dies wird auch als “Leistungsempfänger als Steuerschuldner” bezeichnet.
Denn wie aus dem Beispiel mit dem Kunden aus Österreich erkennbar ist, wird nicht der leistende, deutsche Unternehmer verantwortlich für die Umsatzsteuer, sondern der empfangende Kunde in Österreich.
Eingeführt wurde dieser Paragraf aus zwei Gründen:
Zum einen sollte damit Umsatzsteuerhinterziehung vermieden werden. Denn in der Vergangenheit wurden über sogenannte “Karusselgeschäfte” Umsatzsteuern zum Vorabzug geltend gemacht, welche gar nicht abgeführt wurden.
Der andere Aspekt ist die Vereinfachung der umsatzsteuerlichen Abwicklung bei Geschäften im Ausland. Ohne diesen Paragrafen müsste in jedem Land, in dem eine Leistung erbracht wird, eine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden.
Den genauen Paragrafen zum Reverse Charge Verfahren kannst du beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nachlesen.
Wenn du Geschäftsbeziehungen mit Kunden im Ausland hast und diese deine Rechnung begleichen sollen, musst du oft heftige Verluste durch den Wechselkurs in Kauf nehmen. Auch wenn das auf den ersten Blick nicht ersichtlich ist, herkömmliche Banken berechnen einen Wechselkursaufschlag, wodurch sie profitieren.
Dem kannst du mit Wise ein Schnippchen schlagen! Mit dem Geschäftskonto von Wise kannst du Geld in EUR, USD, GBP, SGD, AUD und weiteren Währungen unkompliziert und ohne Umrechnung empfangen.
Dieses lässt sich anschließend für die Bezahlung von Waren und Dienstleistungen in der gleichen Währung nutzen ohne, dass du Wechselkursverluste in Kauf nehmen musst. Und falls du das Geld doch in EUR wechseln möchtest, profitierst du vom fairen Devisenmittelkurs.
Er ist der echte Wechselkurs ohne Aufschlag, in etwa so, wie es dir auch Google anzeigt. Für die Umrechnung wird lediglich eine geringe Gebühr fällig, die du vor jeder Transaktion genau angezeigt bekommst. Die Zeit der bösen Überraschungen ist also vorbei.
Wenn in der EU eine “sonstige Leistung” von einem Unternehmer in einem EU Land an einen anderen Unternehmer in einem anderen EU Land geliefert wird, greift das Reverse Charge Verfahren.
“Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind.” Grob gesagt also alles, bei dem kein physischer Gegenstand ausgeliefert wird, sondern eine Dienstleistung erbracht wird.
Bei Geschäften mit folgenden EWR-Ländern gilt diese Regel und demnach das Reverse Charge Verfahren:
Eine weitere Regel betrifft den Fall, dass ein leistender Unternehmer im Ausland sitzt und der Empfänger in der EU. In diesem Fall wird der Empfänger nicht nur bei “sonstigen Leistungen” zum Umsatzsteuerschuldner, sondern auch bei Lieferungen.
Zwei Beispielfälle sind die Beratung eines deutschen Unternehmens durch einen US-Anwalt oder der Import von Waren aus China. In beiden Fällen wird der deutsche Unternehmer umsatzsteuerpflichtig.
Vorsicht ist geboten bei einigen Sonderfällen. So kann es sein, dass das Prinzip das Gleiche ist, das Verfahren jedoch einen anderen Namen hat. Oder es gelten bestimmte Umsatzsteuergrenzen, die erreicht werden müssen um das Reverse Charge Verfahren auszulösen.
Die Schweiz gehört nicht zu der EU und deshalb sind die Umsatzsteuergesetze auch nicht so kompatibel mit den Deutschen, wie es mit anderen EU-Ländern der Fall ist. Reverse Charge Schweiz gibt es zwar, allerdings ist der Anwendungshorizont enger gesteckt.
Dazu kommt, dass ein ausländisches Unternehmen, welches in der Schweiz Geschäfte macht, weltweit jährlich höchstens 100.000 CHF an steuerbaren Umsätzen machen darf. Liegt es darüber, so muss es sich beim Finanzamt in der Schweiz registrieren und anteilig Umsatzsteuer bezahlen.
Metalle sind physische Objekte, fallen also im Prinzip nicht unter “sonstige Leistungen”. Es gibt allerdings eine Ausnahme für Edelmetalle und unedle Metalle, wonach diese nach dem Reverse Charge Verfahren besteuert werden.
Explizit wird dabei auf (un)edle Metalle in Rohform oder Pulver eingegangen, die an einen Unternehmer geliefert werden. Dabei besteht eine Bagatellgrenze von 5000 EUR pro Lieferung, bis zu derer das Reverse Charge Verfahren nicht angewendet werden muss.
Welche Metalle unter diese Sonderregelung fallen ist in Anlage 4 des UStG geklärt. Falls sich die Vertragspartner nicht einig sind, ob der Gegenstand unter diese Anlage fällt oder nicht, können sie sich freiwillig auf das Reverse Charge Verfahren einigen. Dann muss der Umsatz vom Leistungsempfängers in der jeweiligen Höhe versteuert werden.
Obwohl das Reverse Charge Verfahren vor allem bei Geschäften mit EU-Kunden praktiziert wird, findet es auch Anwendung bei Geschäftsbeziehungen mit Kunden im Nicht-EU-Ausland.
Eine Reverse Charge Drittland Liste ist dabei nicht nötig, da jedes Land, welches nicht zu den EU-Mitgliedstaaten zählt, als Drittland gilt. So beispielsweise, China, die Vereinigten Arabischen Emirate, Indien, Kanada, Schweiz oder die USA.
Reverse Charge USA würde beispielsweise so ablaufen, dass du als Deutscher Unternehmer bei empfangenen Leistungen zum Umsatzsteuerpflichtigen wirst und die geschuldete Umsatzsteuer selbstständig an das Finanzamt abführen musst.
Komplizierter wird die Sache, wenn du Leistungen ins Ausland erbringst. Manche Länder, wie die Schweiz, haben eine ähnliche Reverse Charge Regelung wie die EU. Andere Länder hingegen, worunter auch die USA fällt, haben gar kein Umsatzsteuersystem wie wir, weshalb dort auch keine Umsatzsteuer abgeführt werden muss.
In jedem Fall schreibst du einfach nur eine Nettorechnung, in der du keine Umsatzsteuer ausweist. Schreiben die jeweiligen Steuergesetze, wie in der Schweiz, eine Regelung vor, so versieh deine Rechnung mit einem Hinweis auf Reverse Charge. Andernfalls ist es nicht notwendig.
Für die genaue Gestaltung in deinem individuellen Fall ist deshalb die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater unabdingbar. Die IHK Stuttgart empfiehlt zudem einen Hinweis aufzubringen mit dem Wortlaut: “Nicht im Inland steuerbare Leistung”.
Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung die Steuerumkehrung nicht gilt, wenn du also Produkte ins EU-Ausland lieferst und vom EU-Ausland empfängst. Anders ist dies bei Produkten aus Drittländern, wo die Steuerschuldnerschaft auf dich übergeht, wenn du das Produkt empfängst.
Wie auch bei anderen Rechnungen, so gibt es bei den Reverse Charge Verfahren Rechnungsangaben gewisse Vorgaben, die erfüllt sein müssen, damit die Rechnung vom Finanzamt anerkannt werden kann.
Vorab ein Hinweis: Die nachfolgenden Informationen sind nach bestem Wissen und Gewissen zusammengetragen, gelten allerdings nur als Orientierung. Bei genauen Fragen hinsichtlich Rechnungen empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater.
Folgende Angaben benötigst du bei einer Reverse Charge Rechnung, wenn du sie einem anderen Unternehmen in der EU stellst:
Wichtig ist, dass du die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweist, sondern im Prinzip eine “Netto Rechnung” stellst. Denn weist du Umsatzsteuer aus, so muss die zuviel berechnete Steuer an dein Finanzamt abgeführt werden, der Leistungsempfänger steht aber weiterhin in der Steuerschuld.
Zu beachten ist auch, dass es zwar gesetzlich vorgeschrieben ist, den Wortlaut “Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers” zu benutzen, es aber keine steuerlichen Nachteile gibt, wenn er nicht genutzt wird. Der Leistungsempfänger bleibt weiterhin Steuerschuldner.
Kleinunternehmer sind nicht zu einem Ausweisen der Umsatzsteuer in ihren Rechnungen berechtigt, müssen dafür aber auch keine Umsatzsteuererklärung abgeben. Daher liegt es nahe, dass auch Reverse Charge für sie irrelevant ist.
In der Realität sieht dies jedoch anders aus. Bekommt ein deutscher Kleinunternehmer beispielsweise eine Webseite von einem belgischen oder amerikanischen Unternehmen gemacht, so ist er der Leistungsempfänger nach dem Reverse Charge Verfahren und schuldet die Umsatzsteuer.
Der Nachteil für ihn ist, dass er die Umsatzsteuer nicht in einer Voranmeldung gültig machen und sie mit vereinnahmter Umsatzsteuer verrechnen kann. Dadurch bleibt er auf diesen Kosten sitzen. Im Idealfall sollten Kleinunternehmer also keine Leistungen von Unternehmen im Ausland in Anspruch nehmen.
Für die Rechnungsstellung gilt ebenso das Gleiche, wie für einen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer. Kleinunternehmer müssen eine USt-IdNr. beantragen und diese auf den Rechnungen angeben. Ebenso wird nur der “Nettobetrag” in Rechnung gestellt mit dem Vermerk auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger.
Das Reverse Charge Verfahren kann auf den ersten Blick überwältigend wirken, doch wenn die Essenz verstanden ist, dann leuchtet es ein. Es erleichtert die Geschäftstätigkeit mit Unternehmen im Ausland und entbindet von Umsatzsteuerpflichten im Ausland.
Wenn du zudem nicht nur Zeit sondern auch Geld sparen möchtest, dann ist das Wise Business Konto das Richtige für dich. Damit bekommst du bei Fremdwährungsgeschäften immer den fairsten Wechselkurs und kannst Geld ganz bequem auch in Fremdwährungen empfangen.
Quellen:
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