Reverse Charge Verfahren: Der Leitfaden für Deutsche Unternehmen.

Lukas Wolff

Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfänger. In Deutschland richtet sich das Verfahren vor allem nach § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG). Es gilt jedoch nicht automatisch für jedes Geschäft mit dem Ausland. Ob Reverse Charge greift, hängt unter anderem von der Art der Leistung, dem Leistungsort und den beteiligten Unternehmen ab.

Gerade hier entstehen häufig Missverständnisse. Dienstleistungen und Warenlieferungen werden oft gleich behandelt, obwohl für sie unterschiedliche umsatzsteuerliche Regeln gelten. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann das Reverse-Charge-Verfahren tatsächlich anzuwenden ist, welche Fälle § 13b UStG erfasst und worauf Unternehmen bei der Rechnungsstellung achten sollten.

Hinweis: Dieser Artikel bietet einen allgemeinen Überblick über das Reverse-Charge-Verfahren nach deutschem Umsatzsteuerrecht. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten oder komplexen Einzelfällen empfiehlt sich eine steuerliche Beratung.

Was ist das Reverse-Charge-Verfahren?

Beim Reverse-Charge-Verfahren geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über. Das heißt: Nicht der Unternehmer, der die Leistung erbringt, führt die Umsatzsteuer an das Finanzamt ab, sondern der Kunde, der die Leistung empfängt. Grundlage dafür ist in Deutschland § 13b UStG.¹

Das Verfahren wird insbesondere in Konstellationen eingesetzt, in denen die Steuerschuld beim Leistenden in der Praxis missbräuchlich genutzt wurde, beispielsweise wenn Umsatzsteuer nicht abgeführt, aber dennoch ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde.

Reverse Charge gilt jedoch nicht pauschal. Ob das Verfahren anzuwenden ist, richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen. Entscheidend sind unter anderem:¹ ²

  • welche Leistung erbracht wird,
  • wo sich der Leistungsort befindet,
  • ob Unternehmer oder Privatpersonen beteiligt sind,
  • und ob besondere Regelungen nach § 13b UStG greifen.

Wann gilt das Reverse-Charge-Verfahren?

Der Begriff „Reverse Charge“ wird häufig als Sammelbegriff für alle grenzüberschreitenden Geschäfte verwendet. Das Umsatzsteuerrecht unterscheidet jedoch zwischen verschiedenen Sachverhalten.

In Deutschland greift das Reverse-Charge-Verfahren vor allem in zwei Konstellationen:

  • bei bestimmten Leistungen ausländischer Unternehmer an inländische Unternehmen,
  • bei ausgewählten, in § 13b UStG aufgeführten Umsätzen innerhalb Deutschlands.

Daneben gibt es innerhalb der Europäischen Union weitere Fälle, in denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht. Welche Regelung im Einzelfall gilt, hängt vom jeweiligen Geschäftsvorfall ab.

Gilt Reverse Charge für meinen Fall?

Die folgende Übersicht zeigt typische Geschäftsvorfälle und ihre umsatzsteuerliche Behandlung. Sie ersetzt keine Einzelfallprüfung, bietet aber eine erste Orientierung.

GeschäftTypische Behandlung
Dienstleistung an ein Unternehmen in einem anderen EU-StaatReverse Charge im Empfängerstaat regelmäßig möglich² ³
Dienstleistung eines ausländischen Unternehmens an ein deutsches UnternehmenReverse Charge nach § 13b UStG regelmäßig möglich¹ ²
Warenlieferung an ein Unternehmen in einem anderen EU-StaatIn der Regel innergemeinschaftliche Lieferung – nicht pauschal Reverse Charge⁵
Leistung an PrivatkundenReverse Charge greift regelmäßig nicht; Sonderregelungen möglich²
Bauleistung in Deutschland§ 13b UStG nur bei erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen¹
Geschäft mit einem DrittstaatNationale Umsatzsteuerregelungen des jeweiligen Landes prüfen

Die Tabelle macht einen wichtigen Unterschied deutlich: Nicht jedes grenzüberschreitende Geschäft fällt automatisch unter das Reverse-Charge-Verfahren. Insbesondere bei Warenlieferungen innerhalb der EU gelten häufig andere umsatzsteuerliche Regelungen als bei Dienstleistungen.

Welche Fälle regelt § 13b UStG?

§ 13b UStG enthält zahlreiche einzelne Tatbestände. Für die meisten Unternehmen sind davon jedoch nur wenige regelmäßig relevant.

Leistungen ausländischer Unternehmer

Erbringt ein im Ausland ansässiges Unternehmen bestimmte Leistungen an ein deutsches Unternehmen, schuldet regelmäßig der deutsche Leistungsempfänger die Umsatzsteuer.¹⁷ Dieser Fall gehört zu den häufigsten Anwendungsbereichen des Reverse-Charge-Verfahrens.

Bauleistungen

Auch Bauleistungen können unter § 13b UStG fallen. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Leistungsempfänger selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Die Regelung gilt daher nicht automatisch für jede Bauleistung.¹

Gebäudereinigungsleistungen

Auch für bestimmte Gebäudereinigungsleistungen sieht § 13b UStG einen Übergang der Steuerschuld vor. Dafür müssen ebenfalls die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein.¹

Weitere gesetzlich geregelte Fälle

Daneben nennt § 13b UStG weitere Umsätze, beispielsweise bestimmte

  • Grundstücksumsätze,
  • Lieferungen ausgewählter Metalle,
  • Gas- und Elektrizitätslieferungen,
  • Emissionszertifikate

sowie weitere gesetzlich definierte Leistungen.¹

Ob Reverse Charge tatsächlich greift, richtet sich nach den Voraussetzungen des jeweiligen Tatbestands. Eine vollständige Aufzählung aller Sonderfälle enthält § 13b UStG.¹


Reverse Charge bei Dienstleistungen und Waren: Wo liegt der Unterschied?

Ein häufiger Irrtum ist, Dienstleistungen und Warenlieferungen gleich zu behandeln. Für beide gelten jedoch unterschiedliche Regelungen.

Dienstleistungen an Unternehmen innerhalb der EU

Erbringt ein deutsches Unternehmen eine Dienstleistung an ein Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat, geht die Steuerschuld häufig auf den Leistungsempfänger über. Voraussetzung ist unter anderem, dass die allgemeinen Regelungen zum Leistungsort erfüllt sind.² ³

In vielen dieser Fälle stellt der leistende Unternehmer eine Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer aus. Der Leistungsempfänger versteuert den Umsatz anschließend nach den Vorschriften des jeweiligen Staates.

Warenlieferungen innerhalb der EU

Bei Warenlieferungen an Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat liegt dagegen regelmäßig kein klassischer Reverse-Charge-Fall vor.

Stattdessen handelt es sich grundsätzlich um eine innergemeinschaftliche Lieferung beim Verkäufer und einen innergemeinschaftlichen Erwerb beim Käufer.⁵ Diese Begriffe werden in der Praxis häufig mit Reverse Charge verwechselt, bezeichnen jedoch unterschiedliche umsatzsteuerliche Sachverhalte. Warenlieferungen und Dienstleistungen sollten deshalb nicht pauschal unter dem Begriff Reverse Charge zusammengefasst werden.



Drei Beispiele aus der Praxis

Ob das Reverse-Charge-Verfahren gilt, lässt sich oft am besten anhand konkreter Beispiele erklären. Die folgenden Situationen gehören zu den häufigsten Anwendungsfällen.

Beispiel 1: Ein deutsches Unternehmen bezieht Softwareberatung aus Irland

Ein deutsches Unternehmen beauftragt eine Unternehmensberatung mit Sitz in Irland. Die Beratungsleistung wird ausschließlich für das deutsche Unternehmen erbracht.¹ ² ³ ⁷

FrageAntwort
Wer schuldet die Umsatzsteuer?Das deutsche Unternehmen als Leistungsempfänger.
Wird Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen?Nein.
Welcher Hinweis gehört auf die Rechnung?Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers / Reverse-Charge-Hinweis (je nach Rechnungstext und nationaler Umsetzung).
Wo wird der Umsatz gemeldet?Durch den deutschen Leistungsempfänger in Deutschland (Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuererklärung).

Da es sich um eine grenzüberschreitende B2B-Dienstleistung handelt, geht die Steuerschuld regelmäßig auf den Leistungsempfänger über.

Beispiel 2: Ein deutscher Freelancer arbeitet für ein Unternehmen in Österreich

Ein selbstständiger Webdesigner aus Deutschland erstellt eine Website für ein österreichisches Unternehmen.

FrageAntwort
Wer schuldet die Umsatzsteuer?Das österreichische Unternehmen als Leistungsempfänger.² ³
Wird deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen?Nein.² ³
Welcher Hinweis gehört auf die Rechnung?Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.³
Was sollte zusätzlich geprüft werden?Die gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden sowie die Voraussetzungen für grenzüberschreitende B2B-Leistungen.² ³

Auch hier handelt es sich regelmäßig um einen Reverse-Charge-Fall. Die Rechnung wird ohne deutsche Umsatzsteuer ausgestellt.

Beispiel 3: Ein Bauunternehmen beauftragt einen Subunternehmer

Ein deutsches Bauunternehmen beauftragt einen Subunternehmer mit Rohbauarbeiten.

FrageAntwort
Wer schuldet die Umsatzsteuer?Unter bestimmten Voraussetzungen das beauftragende Bauunternehmen.¹
Wird Umsatzsteuer ausgewiesen?Nein.³
Welcher Hinweis gehört auf die Rechnung?Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.³
Besonderheit§ 13b UStG gilt nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.¹

Gerade im Baugewerbe ist eine sorgfältige Prüfung sinnvoll, da § 13b UStG nicht automatisch auf jede Bauleistung anzuwenden ist.

Was muss auf einer Reverse-Charge-Rechnung stehen?

Eine Reverse-Charge-Rechnung unterscheidet sich in einigen Punkten von einer regulären Rechnung. Der wichtigste Unterschied: Die Umsatzsteuer wird nicht ausgewiesen. Stattdessen muss deutlich erkennbar sein, dass die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht.³ ⁴

Eine Reverse-Charge-Rechnung sollte insbesondere folgende Angaben enthalten:

  • vollständige Unternehmensdaten von Leistungserbringer und Leistungsempfänger,
  • Rechnungsdatum und Rechnungsnummer,
  • Leistungsdatum,
  • Beschreibung der Lieferung oder Leistung,
  • Nettobetrag,
  • kein gesonderter Umsatzsteuerausweis (bei Reverse Charge),
  • Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (in den einschlägigen Fällen).

Für grenzüberschreitende B2B-Leistungen müssen außerdem – je nach Fallgruppe – die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers auf der Rechnung angegeben werden.

Weiterführender Artikel: Eine ausführliche Anleitung mit Musterrechnung und Formulierungsbeispielen finden Sie in unserem Ratgeber zur Reverse-Charge-Rechnung.

Gilt Reverse Charge auch für Kleinunternehmer?

Ein häufiger Irrtum ist, dass Kleinunternehmer vom Reverse-Charge-Verfahren grundsätzlich nicht betroffen seien. Die Kleinunternehmerregelung schützt jedoch nicht automatisch vor umsatzsteuerlichen Pflichten nach § 13b UStG.¹

Bezieht ein Kleinunternehmer beispielsweise bestimmte Dienstleistungen aus dem Ausland, kann die Steuerschuld auf ihn übergehen. Ob und welche Pflichten daraus entstehen, hängt vom jeweiligen Geschäftsvorfall ab.

Auch bei eigenen Leistungen an Unternehmen im Ausland sollte geprüft werden, wo sich der Leistungsort befindet und welche umsatzsteuerlichen Vorschriften gelten.²

Weiterführender Artikel: Mehr Informationen finden Sie in unserem Ratgeber „Rechnung als Kleinunternehmer schreiben“.

Häufige Fehler beim Reverse-Charge-Verfahren

Fehler entstehen häufig nicht durch komplizierte Sonderregelungen, sondern durch falsche Annahmen.

Besonders häufig sind:

  • Warenlieferungen und Dienstleistungen werden gleich behandelt.
  • Umsatzsteuer wird ausgewiesen, obwohl Reverse Charge gilt.
  • Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Geschäftskunden wird nicht geprüft.
  • Geschäfte mit Drittländern werden automatisch wie EU-Geschäfte behandelt.
  • Reverse Charge und innergemeinschaftliche Lieferungen werden verwechselt.
  • Deutsche Sonderregelungen nach § 13b UStG werden übersehen.

Wer diese Punkte vor der Rechnungsstellung prüft, kann viele spätere Korrekturen vermeiden.

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Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet Reverse Charge?

Beim Reverse-Charge-Verfahren geht die Steuerschuld vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger über. Grundlage ist in Deutschland vor allem § 13b UStG.

Wann gilt § 13b UStG?

§ 13b UStG gilt für bestimmte gesetzlich geregelte Umsätze, beispielsweise für Leistungen ausländischer Unternehmer oder ausgewählte Bauleistungen. Ob die Vorschrift greift, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Gilt Reverse Charge bei Warenlieferungen?

Nicht pauschal. Bei Warenlieferungen innerhalb der EU handelt es sich häufig um innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe. Diese sollten nicht mit dem Reverse-Charge-Verfahren gleichgesetzt werden.⁵

Gilt Reverse Charge auch für Kleinunternehmer?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Die Kleinunternehmerregelung schließt eine Steuerschuld nach § 13b UStG nicht automatisch aus.¹

Was muss auf einer Reverse-Charge-Rechnung stehen?

Neben den allgemeinen Pflichtangaben muss insbesondere deutlich werden, dass die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht.³ ⁴ Eine ausführliche Übersicht finden Sie in unserem Artikel zur Reverse-Charge-Rechnung.

Wo wird Reverse Charge in der Umsatzsteuervoranmeldung eingetragen?

Die Eintragung richtet sich nach dem jeweiligen Geschäftsvorfall und den Vorgaben der Umsatzsteuervoranmeldung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Formulare und Ausfüllhinweise der Finanzverwaltung.⁶

Was passiert bei einem falschen Umsatzsteuerausweis?

Wird Umsatzsteuer ausgewiesen, obwohl Reverse Charge anzuwenden ist, kann dies steuerliche Folgen haben. In solchen Fällen sollte die Rechnung möglichst zeitnah korrigiert werden.

Fazit

Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet in bestimmten Fällen nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfänger. Entscheidend ist, den jeweiligen Geschäftsvorfall richtig einzuordnen. Gerade bei grenzüberschreitenden Leistungen, Bauleistungen oder Geschäften mit ausländischen Unternehmen gelten unterschiedliche Vorschriften.

Wer zunächst prüft, welche Leistung erbracht wird, wo sich der Leistungsort befindet und welche Regelung tatsächlich greift, kann viele Fehler vermeiden. Im Zweifel empfiehlt sich eine steuerliche Beratung – insbesondere bei komplexen internationalen Sachverhalten.



Quellen (07-2026)

¹ Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet – UStG § 13b
² Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet – UStG § 3a
³ Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet – UStG § 14a
Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet – UStG § 14
Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet – UStG §§ 1a, 4 Nr. 1 b, 6a
Bundesministerium der Finanzen – Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE)
Handelskammer Hamburg – Umsatzsteuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers


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